Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen - vom 06. August 2021 - wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Mit Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) und Inkrafttreten dieser Verordnung am 25. August 2021 treten die bisherigen Maßgaben außer Kraft.
Somit entfällt die Rechtsgrundlage für den Erlass und Bestand der Allgemeinverfügung vom 06. August 2021. Darin ist die Überschreitung des Schwellenwertes von 10 aufgrund der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) festgestellt worden, was zur Anwendung weitergehender Beschränkungen nach der Nds. Corona-Verordnung a.F. geführt hat.
Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD die für den Erlass und damit auch die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde.
An die geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) werden gemäß § 2 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung nunmehr Warnstufen geknüpft, die durch das Erreichen von mindestens zwei der Leitindikatoren an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen festzustellen sind. Die bisherigen Schwellenwerte, abhängig von der 7-Tage-Inzidenz, sind dahingehend nicht mehr einschlägig.
Die o.g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 25.08.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann